Conditions générales de vente (Allemand)

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand: 04/2016

I. Geltung

1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma EIPA Eisen Palmen GmbH. Alle Liefer- und Leistungsverträge erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bestimmungen oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, der Geltung wäre schriftlich zugestimmt worden. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

2. Die Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB beim vorangegangen Vertrag einbezogen waren.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2010.

4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

5. Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen der „Vertriebspartner“ sowie bei Werk- und Werklieferverträgen auch der „Besteller“.


II. Angebot und Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Lieferumfang, ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Mündliche Vereinbarungen, Änderungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Modulen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Alle Leistungsdaten des Vertragsgegenstandes wie beispielsweise Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten (ausgenommen der Preis selbst) sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

4. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen, und sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Käufer keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar für den Käufer sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neusten Stand von Wirtschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.


III. Zahlung und Verrechnung

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.

2. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt ist, werden Forderungen mit Rechnungsstellung fällig und sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Folgen des Zahlungsverzugs.

3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer darüber hinaus nur zu, wenn seine behaupteten Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, sofern diese auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.


IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

1. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden umgehend erstattet.

2. Die von uns angegebene Lieferzeit ist, soweit nicht im Einzelfall ein Termin nach dem Kalender bestimmt ist, annähernd. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werdet kann.

4. Der Käufer kann uns 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruches des Käufers gelten die Regelungen zu X..

5. Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union bestimmter Waren durch den Kunde oder seinen Beauftragten hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachwels vorzulegen. Anderenfalls hat der Kunde uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechungsbetrag zu zahlen.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung geschuldeter Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Erbringung von geschuldeten Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei vom Vertrag zurücktreten.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Die Waren bleiben darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunde zustehenden Ansprüche unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser – und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.

3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunde nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Käufer nicht berechtigt.

4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWST) mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 5 und/ oder 6 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware .Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Schuldnern des Käufers erforderlich sind, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist – sofern diese im Einzelfall nicht entbehrlich ist - berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei wir berechtigt sind, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz (insbesondere entgangener Gewinn), – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


VI. Güten, Maße und Gewichte

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, keine Beschaffenheitsgarantien, ebenso wenig wie Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen, o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


VII. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager erfolgen. Nach Meldung der Abnahmebereitschaft hat der Käufer den Leistungsgegenstand ohne schuldhaftes Zögern baldmöglichst abzunehmen. Seine persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer; die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir – nach entsprechender Fristsetzung - berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Nicht-Abnahme nicht zu vertreten hat. Die Regelung des § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt.


VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir Versandweg und - mittel sowie Spedition und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder angemessen gegen ortsübliches Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem vom Käufer zu benennenden anderen Ort zu liefern. Die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Benennt der Käufer keinen anderen Lieferort, sind wir berechtigt, die Ware gegen entsprechendes Entgelt einzulagern. Mit der Einlagerung wird unser Zahlungsanspruch spätestens fällig.

4. Mit der Übergabe der Ware an eine Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung der Ware, auch die einer Beschlagnahmung der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franco- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Eine Versicherung des Transports erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Kosten der Entladung trägt der Käufer. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung. Schutz- und/ oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen, Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns, sofern nicht anderweitig vereinbart, Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Anderenfalls sind wir - sofern keine Vereinbarung diesbezüglich getroffen wurde - berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

8. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei Abruf bzw. bei Lieferung gültigen Preisen berechnen.


IX. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware, stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu X..

4. Beanstandet der Käufer die von ihm erworbene Ware, ist er verpflichtet, uns diese Ware oder Proben von dieser, zur Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen.

5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. so genanntes lla-Material - stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

7. Die Verjährungsverkürzung gemäß Ziffer 6 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen bzw. Gewährleistungsfristen.


X. Haftung

1. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


XI. Beistellungen des Käufers

1. Vom Käufer beigestelltes Material (Zeichnungen, Schablonen, etc.) bleibt im Eigentum des Käufers. Es wird von uns mit der eigenüblichen Sorgfalt aufbewahrt und ausschließlich für die Bestellung des Käufers genutzt. Nach Abschluss des Auftrages wird dieses auf Wunsch des Käufers an diesen zurückgegeben.

2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung und Haftung dafür, dass von ihm bestellte Markenzeichen, Warenaufmachungen, Schriftzeichen usw. die Rechte Dritter nicht verletzen. Wird die Ware in vom Käufer besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen  Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Verletzung gemäß diesem Abschnitt ergeben,  auf erstes Anfordern freizustellen.


XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


XIII. Lieferung in andere EG-Mitgliedstaaten/ Umsatzsteuer

1. UST-Identifikations-Nummer: Bei Lieferung von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.


XIV. Schlussbestlmmungen

1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingung oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

2. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

3. Sollten einzelne dieser Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Käufer einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlicher Weise am ehesten gerecht wird.

 

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